Der Gesetzgeber hat für die Veröffentlichung von Fotografien
Rahmenbedingungen geschaffen, die einzuhalten sind.
Dies betrifft in 1. Linie Personen
Das Recht am eigenen Bild habe ich für mich ausgedehnt auch auf das Fotografieren von nicht öffentlich zugänglichem Gelände.
In beiden Fällen bedarf es der Schriftlichen Zustimmung des Rechteinhabers !
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie § 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oderöffentlich zur Schau gestellt werden.
Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.
Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Urheberrechtsgesetz / § 31 Einräumung von Nutzungsrechten
Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
Ergänzende Ausführungen und Erläuterungen
Vor der DSGVO regelte das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG), ob und wann Personenfotos veröffentlicht werden dürfen. Im Gegensatz zur neuen Verordnung bezieht sich das KUG ausschließlich auf das Veröffentlichen von Personenfotos. Die DSGVO setzt bereits bei dem Vorgang des Fotografierens einer Person an. Der Druck auf den Kameraauslöser stellt eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO dar und diese bedarf eine Rechtsgrundlage (Einwilligung, Vertrag oder „Interessen“).So durchzieht die DSGVO den gesamten Prozess einer Fotoproduktion bis hin zur Langzeitarchivierung.
Vor Mai 2018 war es grundsätzlich möglich, eine Person, ohne eine Rechtsgrundlage für einen unbestimmten Zweck zu fotografieren. Dies ist nach der DSGVO ausgeschlossen. Bisher ist vom Gesetzgeber nicht geregelt, inwieweit das KUG noch anwendbar ist. Nach Ansicht der Datenschutzbehörden der Länder findet das KUG im Allgemeinen aber keine Anwendung mehr. Ausnahmen gelten nur im journalistischen und privaten Bereich sowie bei der Veröffentlichung der Fotos von verstorbenen Personen, beispielsweise in einem Nachruf.
KUG: §22, §23, §31
DSVGO: Art. 6, 7 und 85
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